Autohilfe Stettler GmbH
Kleinfeldstrasse 11
4565 Recherswil
Verwaltung +41 34 420 10 88
24h International +41 62 511 22 79
nfthlf-stttlrch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auftragserteilung und Durchführung des Auftrages
Dem Auftraggeber ist die Annahme des Auftrages zu bestätigen und auf Verlangen Einblick in die Preisliste zu gewähren.
Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrages wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs.- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeuge und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.
Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren.
Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeuges zu treffen.
Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.
Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden trifft.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgeld zu.
Berechnung der Auftragskosten
Die Auftragskosten werden anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer Sondervereinbarung wirksam.
Die Einsatzzeit beginnt, wenn das Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers verlässt. Ausser wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur diese berechnet. Sie endet nach Wiedererstellen der Einsatzbereitschaft.
Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll verrechnet. Jede weitere angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde abgerechnet.
Zahlung
Die Auftragskosten sind nach Durchführung des Auftrages und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohnes zu verlangen.
Zahlungen sind in bar, per Karte oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu.
Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstands ein Pfandrecht zu.
Werden die fälligen Auftragskosten bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechtes berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung der Auftragskosten oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt eine Pfandverkaufsandrohung, eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, sofern eine etwa neue Anschrift durch Auskunft der Wohngemeinde nicht festgestellt werden kann.
Retentionsrecht
Ausserdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Retentionsrecht zu.
Macht der Unternehmer von seinem Retentionsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung das Auftrages zugeführten Schaden, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden kann. Die Haftung beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Falls der Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet, ist die Haftung auf den Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, sofern solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die Personen, derer er sich bei der Durchführung des Auftrages bedient, herbeigeführt worden sind.
Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und Gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, diesem unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Autohilfe Stettler GmbH vertreten durch: Réne Stettler, Inhaber und Geschäftsführer
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